Planfeststellung

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Planunterlagen zum Neubau der B 96 als Ortsumfahrung Teschendorf - Löwenberg sowie trassenferne landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen




GesetzbücherFür den Bau oder die wesentliche Änderung von bestimmten Verkehrsanlagen (z.B. Bundes-, Landes-, Kreisstraßen, Eisenbahnen, Straßenbahnen) schreibt der Gesetzgeber ein Planfeststellungsverfahren vor. Es ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, in dem über die rechtliche Zulassung des jeweiligen Vorhabens rechtsverbindlich entschieden wird. Im Planfeststellungsverfahren werden alle von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange miteinander abgewogen und es werden widerstrebende Interessen ausgeglichen.

Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Er ist außerdem Voraussetzung für die Enteignung oder eine vorzeitige Besitzeinweisung.

Rechtsgrundlagen für die Planfeststellung sind die Fachgesetze für Eisenbahnen (§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG -), Straßenbahnen (§ 28 Personenbeförderungsgesetz - PBefG -) sowie das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG).


Bauvorhaben Vorhabenträger Anhörungsbehörde Planfeststellungsbehörde / Plangenehmigungsbehörde
Bundesfernstraßen (Bundesstraßen, Autobahnen), Landes- und Kreisstraßen Landesbetrieb für Straßenwesen (LS), Kommunen, etc. Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL)
Straßenbahn Betreiber von Straßenbahnunternehmen Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)
Bundeseigene Eisenbahnen einschl. Anlagen der Bahn (z.B. Elektronische Stellwerke, Bahnübergänge, Bahnstromleitungen etc.) Deutsche Bahn AG Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Nicht bundeseigene Eisenbahnen* Andere Eisenbahnunternehmen Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV)

Neben dem Planfeststellungsbeschluss kommen für kleinere Bauvorhaben Plangenehmigung und Planverzicht in Betracht.

Die Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG, § 18b Nr. 2 AEG, § 28 Abs. 1a PBefG, § 17 Abs. 1a FStrG, § 38 Abs. 2 BbgStrG) hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungs-rechtlichen Vorwirkung. Die Plangenehmigung knüpft die unterschiedlichen Gesetze an folgende Voraussetzungen:

  1. wenn für das Vorhaben keine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz) notwendig ist,
  2. wenn mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist,
  3. wenn Rechte anderer nicht (oder nicht wesentlich) beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

Der Planverzicht (§ 74 Abs. 7 VwVfG, § 18b Nr. 4 AEG, § 28 Abs. 2 PBefG, § 17 Abs. 2 FStrG und § 38 Abs. 4 BbgStrG findet Anwendung bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Bei kleinen Projekten kann auf ein formales Planungsverfahren verzichtet werden. Jedoch muss das Vorhaben mit allen Beteiligten abgestimmt werden. Der Planverzicht stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG dar, gegen den Widerspruch erhoben werden kann.


* Beitrag aus der Zeitschrift MIR aktuell 2/2008: "Zug um Zug - nicht bundeseigene Eisenbahnen auf neuen Gleisen" - Zur Planfestellung bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen (PDF)