Vorranggebiete Wohnen und Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus
In den Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie insbesondere in den regionalen Wachstumskern (RWK) und Mittelzentren (MZ) können die Städte Gebietskulissen der Wohnraumförderung festlegen.In „Vorranggebieten Wohnen“ (WVG) und in „Konsolidierungsgebieten“ (KG) sind die Programme
- MietwohnungsbauförderungsR
- AufzugsR
- GenossenschaftsR
anwendbar.
Darüber hinaus kann in „Vorranggebieten Wohnen“ das Programm
- WohneigentumInnenstadtR (Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Innenstädten)
in Anspruch genommen werden.
Die Bereiche der Wohnungsbauförderung (WVG und KG) sind mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Ziele des Landes abzustimmen. Die mit dem LBV abgestimmten Bereiche sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte festzulegen.
Die Vorranggebiete Wohnen werden in Abstimmung mit dem LBV, Dezernat 31 abgegrenzt.
„Als Vorranggebiete Wohnen können Abrundungen von innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie im Einzelfall weitere, nachhaltig stabile Stadtgebiete definiert werden. Voraussetzung ist, dass diese hinsichtlich ihrer zentralen Lage, der gesicherten Infrastrukturversorgung sowie der Eignung der Bau- und Nutzungsstruktur für eine Stabilisierung bzw. Entwicklung der innerstädtischen Wohnfunktion geeignet sind und dass deren Größe mit dem zu erwartenden Bedarf der Wohnraumentwicklung und den Potenzialen im Sanierungs- und Entwicklungsgebiet abgestimmt ist.“ (MIR (Hrsg.): Arbeitshilfe zur Erstellung der INSEK; Dezember 2006)
Die verbindliche Festlegung erfolgt durch einen Selbstbindungsbeschluss der jeweiligen Kommune.
Die Richtlinien verwenden den Begriff des Vorranggebietes gleichlautend, so dass in der Praxis ein Vorranggebiet zur Anwendung aller vier Richtlinien führt.
Zusätzlich zu den Vorranggebieten können in konsolidierten Stadtgebieten die AufzugsR, die GenerationsgerechtModInstR und die GenossenschaftsR Anwendung finden, wenn die Quartiere hinsichtlich Gestaltung, Ausstattung und Vermietungsstand mindestens die Anforderungen an ein konsolidiertes Gebiet im Sinne des Stadtumbaus erfüllen (siehe Rundschreiben des LBV Nr.5/02/05).
Ansprechpartner
LBV
Abteilung 3 - Städtebau und Bautechnik
Dezernat 31 - Stadtentwicklung
15236 Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 48
Herr Frank Schröder (Dezernatsleiter 31)
Tel.: 03342 4266-3100
Fax: 03342 4266-7615
E-Mail: Frank.Schroeder@LBV.Brandenburg.de
Frau Birgit Walter
Tel.: 03342 4266-3104
Fax: 03342 4266-7615
E-Mail: Birgit.Walter@LBV.brandenburg.de


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