Städtebaureferendariat
Neben den in § 3 der Ausbildungsprüfungsordnung genannten allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen formuliert § 31 die Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau wie folgt: „Es werden Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes Studium
- der Stadt- und Regionalplanung oder
- Raumplanung mit dem Schwerpunkt Städtebau oder
- der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege jeweils mit dem Vertiefungsstudium oder einem Aufbaustudium des Städtebaus
nachgewiesen haben...“ (Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg - APO htD vom 29. März 2001).
Ziel und Zweck des Städtebaureferendariats
Das Referendariat ist eine Vorbereitung für den höheren (Verwaltungs-)Dienst. Ziel ist es, u. a. Führungskräfte für den öffentlichen Dienst zu rekrutieren. Den Referendar/inn/en werden zusätzliche Kompetenzen über ihren Hochschulabschluss hinaus vermittelt. Das sind z.B. Führungskompetenzen, Kenntnisse im Verwaltungsmanagement etc.
Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
- Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten - Wolfgang Grobe (Ausbildungsleiter)
Tel.: (03342) 355 125
E-Mail: wolfgang.grobe@lbv.brandenburg.de
Ausbildungsdauer und -verlauf
In der Regel dauert die Ausbildung zwei Jahre, davon ca. ein Jahr in einer Brandenburger Stadtverwaltung, es folgen Abschnitte in Kreis- oder/und Landesverwaltung(en).
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe mit den Referendaren der Fachrichtung Vermessungswesen gibt generell Gelegenheit, in Erfahrungsaustausch zu treten, externe Dozenten kennen zu lernen, die eigenen, bereits erworbenen Fähigkeiten zu präsentieren, aber auch an Exkursionen teilzunehmen. Die Arbeitsgruppe tagt in der Regel einmal wöchentlich.
Abschluss
Das Referendariat wird mit der Großen Staatsprüfung (auch Zweites Staatsexamen) abgeschlossen. Die Prüfung wird vor dem Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst abgelegt. Das Examen berechtigt, die Bezeichnung Assessor/in zu tragen.


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